Wenn die pflegende Person kurzfristig verhindert ist, tritt die Verhinderungspflege in Kraft. Diese kann von ambulanten Pflegediensten oder stationären Einrichtungen übernommen werden. Die Verhinderungspflege ist eine der wichtigsten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.
Ab Pflegegrad 2 steht allen pflegebedürftigen Menschen eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege für bis zu 56 Tage (acht Wochen) pro Kalenderjahr zu. Diese kann am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise erfolgen.
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.