Zu den Pflegekosten zählen alle für den Pflegebedürftigen anfallenden Kosten bei Inanspruchnahme einer professionellen Pflege im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim. Die Beantragung der finanziellen Unterstützung erfolgt bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Pflegekasse. Die Kosten für Pflege sind jedoch individuell ganz unterschiedlich. Die Höhe der pflegebedingten Kosten richtet sich zum einen nach der Form der Pflege – stationäre oder ambulante Pflege – und zum anderen nach dem von der Pflegekasse anerkannten Pflegegrad.
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In unseren Pflegeeinrichtungen erfahren unsere Kunden in ausführlichen Beratungsgesprächen alle wichtigen Informationen zum Thema Pflegekosten. Auf Wunsch unterstützen unsere Mitarbeiter bei der Beantragung eines Pflegegrades. Unsere Kunden können sicher sein, die in ihrem Fall größtmögliche Unterstützung zu erhalten. Wir sind anerkannter Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen.
Bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim muss ein sogenanntes Gesamtentgelt entrichtet werden. Das Gesamtentgelt umfasst alle Kosten, die für die Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege) bei einer vollstationären Pflege im Pflegeheim anfallen. Das Gesamtentgelt wird für jedes Pflegeheim individuell berechnet und mit den Pflegekassen und der Sozialhilfe verhandelt.
Das Gesamtentgelt setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind:
Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen, der Restbetrag ist als Eigenanteil vom Pflegebedürftigen zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben den Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert.
Die individuell anfallenden Betriebskosten werden vom Pflegebedürftigen getragen. Dazu gehören Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Kosten der Küche, Verwaltungskosten etc..
Diese Kosten werden, analog zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, von dem Bewohner getragen. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung (Mobilar, technische Anlagen, Pflegehilfsmittel), Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.
| Pflegegrad | Pflegevergütung |
| Pflegegrad 1 | bis zu 131,- Euro / Monat |
| Pflegegrad 2 | bis zu 805,- Euro / Monat |
| Pflegegrad 3 | bis zu 1.319,- Euro / Monat |
| Pflegegrad 4 | bis zu 1.855,- Euro / Monat |
| Pflegegrad 5 | bis zu 2.096,- Euro / Monat |
Stand: 01.01.2025; Quelle: § 43 SGB XI
Seit dem 1. Juli 2025 gilt der „Gemeinsame Jahresbetrag” gemäß § 42a SGB XI.
Ab diesem Datum werden die finanziellen Unterstützungsleistungen der Pflegekassen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nun flexibel kombiniert werden. Dafür stehen Ihnen im Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für Betreuung und (bei stationärer Pflege im Pflegeheim) auch die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann, ist eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim möglich. Ab Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Der Anspruch gilt für bis zu 56 Tage (acht Wochen) im Jahr. Diese acht Wochen können am Stück oder über das Jahr verteilt genommen werden.
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.
Wenn die pflegende Person kurzfristig verhindert ist, tritt die Verhinderungspflege in Kraft. Diese kann von ambulanten Pflegediensten oder stationären Einrichtungen übernommen werden. Die Verhinderungspflege ist eine der wichtigsten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.
Ab Pflegegrad 2 steht allen pflegebedürftigen Menschen eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege für bis zu 56 Tage (acht Wochen) pro Kalenderjahr zu. Diese kann am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise erfolgen.
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.
Bei Inanspruchnahme von ambulanter Pflege bzw. Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes unterstützt die zuständige Pflegekasse den Pflegebedürftigen mit finanziellen Leistungen. Die Höhe der finanziellen Hilfen ist abhängig vom Pflegegrad. In einem gesonderten Vertrag werden Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen individuell vereinbart.
Mit unseren ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen orientieren wir uns ganz an Ihren individuellen Bedürfnissen. Unsere ausgebildeten Pflegekräfte unterstützen Sie sowohl kurz wie langfristig und passen den Leistungsumfang an Ihre Bedürfnisse an. Dazu zählt beispielsweise:
| Pflegegrad | Pflegevergütung |
| Pflegegrad 1 | - |
| Pflegegrad 2 | bis zu 689,- Euro / Monat |
| Pflegegrad 3 | bis zu 1.298,- Euro / Monat |
| Pflegegrad 4 | bis zu 1.612,- Euro / Monat |
| Pflegegrad 5 | bis zu 1.995,- Euro / Monat |
Stand: 01.01.2017; Quelle: § 36 SGB XI
Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) sowie auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 € monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen: