Kosten für Pflege, Betreuung und Unterkunft

Zu den Pflegekosten zählen alle für den Pflegebedürftigen anfallenden Kosten bei Inanspruchnahme einer professionellen Pflege im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim. Die Beantragung der finanziellen Unterstützung erfolgt bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Pflegekasse. Die Kosten für Pflege sind jedoch individuell ganz unterschiedlich. Die Höhe der pflegebedingten Kosten richtet sich zum einen nach der Form der Pflege – stationäre oder ambulante Pflege – und zum anderen nach dem von der Pflegekasse anerkannten Pflegegrad.

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Alle unsere Einrichtungen in Deutschland finden Sie auf der Standort-Karte.

Kursana Pflegeheim, Betreutes Wohnen, ambulante Pflege, ambulanter Pflegedienst
 

Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Pflegegrades

In unseren Pflegeeinrichtungen erfahren unsere Kunden in ausführlichen Beratungsgesprächen alle wichtigen Informationen zum Thema Pflegekosten. Auf Wunsch unterstützen unsere Mitarbeiter bei der Beantragung eines Pflegegrades. Unsere Kunden können sicher sein, die in ihrem Fall größtmögliche Unterstützung zu erhalten. 
Wir sind anerkannter Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen.

 

Leistungen und Kosten bei vollstationärer Pflege

Bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim muss ein sogenanntes Gesamtentgelt entrichtet werden. Das Gesamtentgelt umfasst alle Kosten, die für die Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege) bei einer vollstationären Pflege im Pflegeheim anfallen. Das Gesamtentgelt wird für jedes Pflegeheim individuell berechnet und mit den Pflegekassen und der Sozialhilfe verhandelt.

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Wohnen

  • Barrierefreies Wohnen
  • Komfortable helle Einzel- und Doppelzimmer
  • Versorgung mit Heizung, Strom und Wasser

Pflege

  • Unterstützung im Alltag
  • Hilfe bei der Körperpflege, Mobilität, etc.
  • Krankengymnastische und ergotherapeutische Behandlungen
  • Medizinische Behandlungspflege
  • Spezielle Betreuungsleistungen für Menschen mit Demenz

Services

  • Hauseigene gesunde Küche
  • Hauswirtschaftliche Rundumversorgung
  • Vielfältiges Aktivitäten- und Veranstaltungsprogramm
 

Zusammensetzung Gesamtentgelt

Das Gesamtentgelt setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind:

Pflegevergütung

Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen, der Restbetrag ist als Eigenanteil vom Pflegebedürftigen zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben den Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert.

Unterkunft und Verpflegung

Die individuell anfallenden Betriebskosten werden vom Pflegebedürftigen getragen. Dazu gehören Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Kosten der Küche, Verwaltungskosten etc..

Investitionskostenanteil

Diese Kosten werden, analog zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, von dem Bewohner getragen. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung (Mobilar, technische Anlagen, Pflegehilfsmittel), Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.

 
 

Beteiligung der Pflegekassen bei vollstationärer Pflege

Pflegegrad Pflegevergütung
Pflegegrad 1 bis zu 131,- Euro / Monat
Pflegegrad 2 bis zu 805,- Euro / Monat
Pflegegrad 3 bis zu 1.319,- Euro / Monat
Pflegegrad 4 bis zu 1.855,- Euro / Monat
Pflegegrad 5 bis zu 2.096,- Euro / Monat

Stand: 01.01.2025; Quelle: § 43 SGB XI

Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Seit dem 1. Juli 2025 gilt der „Gemeinsame Jahresbetrag” gemäß § 42a SGB XI.

Ab diesem Datum werden die finanziellen Unterstützungsleistungen der Pflegekassen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nun flexibel kombiniert werden. Dafür stehen Ihnen im Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für Betreuung und (bei stationärer Pflege im Pflegeheim) auch die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Kurzzeitpflege

Wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann, ist eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim möglich. Ab Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Der Anspruch gilt für bis zu 56 Tage (acht Wochen) im Jahr. Diese acht Wochen können am Stück oder über das Jahr verteilt genommen werden.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.

Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege

Wenn die pflegende Person kurzfristig verhindert ist, tritt die Verhinderungspflege in Kraft. Diese kann von ambulanten Pflegediensten oder stationären Einrichtungen übernommen werden. Die Verhinderungspflege ist eine der wichtigsten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.

Ab Pflegegrad 2 steht allen pflegebedürftigen Menschen eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege für bis zu 56 Tage (acht Wochen) pro Kalenderjahr zu. Diese kann am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise erfolgen.

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.

 
 

Leistungen und Kosten bei ambulanter Pflege

Bei Inanspruchnahme von ambulanter Pflege bzw. Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes unterstützt die zuständige Pflegekasse den Pflegebedürftigen mit finanziellen Leistungen. Die Höhe der finanziellen Hilfen ist abhängig vom Pflegegrad. In einem gesonderten Vertrag werden Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen individuell vereinbart.

 
 

Leistungen bei ambulanter Pflege

Mit unseren ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen orientieren wir uns ganz an Ihren individuellen Bedürfnissen. Unsere ausgebildeten Pflegekräfte unterstützen Sie sowohl kurz wie langfristig und passen den Leistungsumfang an Ihre Bedürfnisse an. Dazu zählt beispielsweise: 

  • Hauswirtschaftliche Versorgung 
    Wohnung reinigen, Einkäufe und Wäsche erledigen
  • Vermittlungsdienste
    Physiotherapeuten, Hilfsmittel, Inkontinenzversorgung, Kontaktpflege zu Apotheken für Ihre Medikamentenversorgung 
  • Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung 
    Professionelle Wundpflege und Verbandswechsel, Medikamentengabe, Injektionen, Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen bei Neueinstellung von Medikamenten
  • Pflegerische Betreuung 
    Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung
  • Soziale Betreuung
    Individuelle Betreuungsleistungen wie gemeinsames Zeitung lesen und Spazierengehen, Wellness-, Gymnastik- und Fitnessangebote sowie ein umfangreiches Kulturprogramm in unserer Residenz
  • Beratung
    Im Rahmen der Pflegeeinstufung, Hilfestellung bei der Beantragung des Pflegegrades sowie deren Höherstufung bei Veränderung des Pflegebedarfs, individuelle Erstellung Ihres Leistungskataloges
 
 

Beteiligung der Pflegekassen bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst

Pflegegrad Pflegevergütung
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 bis zu 689,- Euro / Monat
Pflegegrad 3 bis zu 1.298,- Euro / Monat
Pflegegrad 4 bis zu 1.612,- Euro / Monat
Pflegegrad 5 bis zu 1.995,- Euro / Monat

Stand: 01.01.2017; Quelle: § 36 SGB XI

 
 

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) sowie auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 € monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen:

  • Tagespflege und Nachtpflege 
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste in den Bereichen Betreuung und Hauswirtschaft 
  • Leistungen von landesrechtlich anerkannten Angeboten zur Alltagsunterstützung.