Zu den Pflegekosten zählen alle für Sie anfallenden Kosten bei einer professionellen Pflege im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim. Sie können dafür bei Ihrer zuständigen Pflegekasse finanzielle Unterstützung beantragen. Kosten für Pflege sind jedoch individuell ganz unterschiedlich.
Die Höhe der pflegebedingten Kosten richtet sich zum einen nach der Form der Pflege – stationäre oder ambulante Pflege – und zum anderen nach dem von Ihrer Pflegekasse anerkannten Pflegegrad.
Sehr gerne beantworten wir Ihnen in einem ausführlichen Beratungsgespräch alle Ihre Fragen zum Thema Pflegekosten. Auf Wunsch unterstützen wir Sie beim Antrag für Ihren Pflegegrad. Dann können Sie sicher sein, die in Ihrem Fall größtmögliche Unterstützung zu erhalten. Wir sind anerkannter Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen.
Für eine Terminvereinbarung können Sie uns jederzeit gerne anrufen. Oder Sie kommen einfach direkt bei uns vorbei. Bei dieser Gelegenheit zeigen wir Ihnen gleich unser Haus, so dass Sie sich ein umfassendes Bild machen können.
Bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim muss ein sogenanntes Gesamtentgelt entrichtet werden. Das Gesamtentgelt umfasst alle Kosten, die für die Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege) bei einer vollstationären Pflege im Pflegeheim anfallen. Das Gesamtentgelt wird für jedes Pflegeheim individuell berechnet und mit den Pflegekassen und der Sozialhilfe verhandelt.
Das Gesamtentgelt setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind:
Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen, der Restbetrag ist als Eigenanteil vom Pflegebedürftigen zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben den Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert. Ein Bestandteil der Pflegevergütung ist der Ausbildungszuschlag nach § 82a SGB XI bzw. § 28 PflBG.
Die individuell anfallenden Betriebskosten werden vom Pflegebedürftigen getragen. Dazu gehören Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Kosten der Küche, Verwaltungskosten etc..
Diese Kosten werden, analog zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, von dem Bewohner getragen. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung (Mobilar, technische Anlagen, Pflegehilfsmittel), Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.
Pflegegrad | Pflegevergütung |
Pflegegrad 1 | bis zu 125,- Euro / Monat |
Pflegegrad 2 | bis zu 770,- Euro / Monat |
Pflegegrad 3 | bis zu 1.262,- Euro / Monat |
Pflegegrad 4 | bis zu 1.775,- Euro / Monat |
Pflegegrad 5 | bis zu 2.005,- Euro / Monat |
Stand: 01.01.2017; Quelle: § 43 SGB XI
Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse einen prozentualen Anteil an den pflegebedingten Kosten und am Ausbildungszuschlag, abhängig von der Dauer eines bisherigen Pflegeheim-Aufenthaltes:
Bei einer Aufenthaltsdauer von… | … übernimmt die Pflegekasse zusätzlich: |
… bis 12 Monate | 15 Prozent |
… mehr als 12 Monate | 30 Prozent |
… mehr als 24 Monate | 50 Prozent |
… mehr als 36 Monate | 75 Prozent |
gemäß § 43c SGB XI ab Pflegegrad 2 Stand: Januar 2024
Ab dem Pflegegrad 2 haben alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sie können Ihren Anspruch für bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Jahr geltend machen, die am Stück oder über das Jahr verteilt genommen werden können.
Die Pflegekassen übernehmen bei einer Kurzzeitpflege die pflegebedingten Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774,- Euro in einem Kalenderjahr. Dieser Betrag kann bis zu weiteren 1.612,- Euro auf bis zu 3.386,- Euro aus Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden, sofern diese im Kalenderjahr noch nicht verwendet wurden. Darunter fallen Aufwendungen für:
Während der Dauer der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent in der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.
Ab dem Pflegegrad 2 steht allen Pflegebedürftigen eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege für bis zu 42 Tage (6 Wochen) je Kalenderjahr zu. Diese können am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise zu Hause erfolgen. Voraussetzung für die Bewilligung des Verhinderungspflegeanspruchs ist, dass vor dem ersten Antrag eine sechsmonatige Pflege im häuslichen Umfeld durch die Pflegeperson gegeben sein muss.
Die Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen bis zu einem Gesamtbeitrag von 1.612,- Euro im Kalenderjahr. Der Betrag von 1.612,- Euro kann um 806,- Euro auf 2.418,- Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, sofern diese im Kalenderjahr noch nicht verwendet wurden. Darunter fallen Leistungen für:
Die Verhinderungspflege kann sowohl im häuslichen als auch im stationären Umfeld bei krankheits- und urlaubsbedingter bzw. sonstiger Verhinderung der Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Während der Dauer der Ersatz- und Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent in der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.
Erfahren Sie in unserer Checkliste wie ein Pflegegrad beantragt wird und worauf Sie dabei achten müssen.
Schritt für Schritt geben wir Ihnen einen Überblick zum Ablauf der Pflege- begutachtung.