Ab dem Pflegegrad 2 steht allen Pflegebedürftigen eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege für bis zu 42 Tage (6 Wochen) je Kalenderjahr zu. Diese können am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise zu Hause erfolgen. Voraussetzung für die Bewilligung des Verhinderungspflegeanspruchs ist, dass vor dem ersten Antrag eine sechsmonatige Pflege im häuslichen Umfeld durch die Pflegeperson gegeben sein muss.
Die Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen bis zu einem Gesamtbeitrag von 1.685,- Euro im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um 834,- Euro auf 2.519,- Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, sofern diese im Kalenderjahr noch nicht verwendet wurden. Darunter fallen Leistungen für:
- Pflegerische Betreuung (z.B. Körperpflege, Mobilität, Ernährung)
- Medizinische Behandlungspflege
- Soziale Betreuung
Die Verhinderungspflege kann sowohl im häuslichen als auch im stationären Umfeld bei krankheits- und urlaubsbedingter bzw. sonstiger Verhinderung der Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Während der Dauer der Ersatz- und Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent in der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.