Für den Fall, dass Sie mehr Unterstützung im Alltag benötigen, bieten wir Ihnen in unserer Kursana Residenz optimale Bedingungen. In unserem integrierten Pflegewohnbereich stehen Ihnen hochwertig ausgestattete Einzel- und Doppelzimmer zur Verfügung. Ausführliche Informationen zu den Leistungen finden Sie unter: Stationäre Pflege
Bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim muss ein sogenanntes Gesamtentgelt entrichtet werden. Das Gesamtentgelt umfasst alle Kosten, die für die Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege) bei einer vollstationären Pflege im Pflegeheim anfallen. Das Gesamtentgelt wird für jedes Pflegeheim individuell berechnet und mit den Pflegekassen und der Sozialhilfe verhandelt.
Das Gesamtentgelt setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind:
Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen, der Restbetrag ist als Eigenanteil vom Pflegebedürftigen zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben den Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert. Ein Bestandteil der Pflegevergütung ist der Ausbildungszuschlag nach § 82a SGB XI bzw. § 28 PflBG.
Die individuell anfallenden Betriebskosten werden vom Pflegebedürftigen getragen. Dazu gehören Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Kosten der Küche, Verwaltungskosten etc.
Diese Kosten werden, analog zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, von dem Bewohner getragen. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung (Mobilar, technische Anlagen, Pflegehilfsmittel), Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.
Sollten Sie stationäre Pflege in Anspruch nehmen, stellt die für Sie zuständige Pflegekasse Ihnen finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Höhe der finanziellen Leistung ist abhängig vom Pflegegrad.
Pflegegrad | Pflegevergütung |
Pflegegrad 1 | bis zu 125,- Euro / Monat |
Pflegegrad 2 | bis zu 770,- Euro / Monat |
Pflegegrad 3 | bis zu 1.262,- Euro / Monat |
Pflegegrad 4 | bis zu 1.775,- Euro / Monat |
Pflegegrad 5 | bis zu 2.005,- Euro / Monat |
Stand: 01.01.2017; Quelle: § 43 SGB XI
Ab dem Pflegegrad 2 haben alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sie können Ihren Anspruch für bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Jahr geltend machen, die am Stück oder über das Jahr verteilt genommen werden können.
Die Pflegekassen übernehmen bei einer Kurzzeitpflege die pflegebedingten Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774,- Euro in einem Kalenderjahr. Dieser Betrag kann bis zu weiteren 1.612,- Euro auf bis zu 3.386,- Euro aus Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden, sofern diese im Kalenderjahr noch nicht verwendet wurden. Darunter fallen Aufwendungen für:
Während der Dauer der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent in der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.
Ab dem Pflegegrad 2 steht allen Pflegebedürftigen eine <link internal-link internal link in current>Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege für bis zu 42 Tage (6 Wochen) je Kalenderjahr zu. Diese können am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise zu Hause erfolgen. Voraussetzung für die Bewilligung des Verhinderungspflegeanspruchs ist, dass vor dem ersten Antrag eine sechsmonatige Pflege im häuslichen Umfeld durch die Pflegeperson gegeben sein muss.
Die Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen bis zu einem Gesamtbeitrag von 1.612,- Euro im Kalenderjahr. Der Betrag von 1.612,- Euro kann um 806,- Euro auf 2.418,- Euro aus Mitteln der <link internal-link internal link in current>Kurzzeitpflege aufgestockt werden, sofern diese im Kalenderjahr noch nicht verwendet wurden. Darunter fallen Leistungen für:
Die Ersatz- und Verhinderungspflege kann sowohl im häuslichen als auch im stationären Umfeld bei krankheits- und urlaubsbedingter bzw. sonstiger Verhinderung der Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Während der Dauer der Ersatz- und Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent in der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.
Erfahren Sie in unserer Checkliste, wie ein Pflegegrad beantragt wird und worauf Sie dabei achten müssen.