Für den Fall, dass Sie mehr Unterstützung im Alltag benötigen, bieten wir Ihnen in unserer Kursana Villa optimale Bedingungen. Die Kursana Villa verfügt über einen besonderen Komfort-Demenz-Wohnbereich, der getrennt vom restlichen Haus eigenständig geführt wird. Die Bewohner werden 24 Stunden am Tag bestens umsorgt und können hier ein Maximum an Sicherheit, Geborgenheit und Lebensqualität erleben. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter: Demenz
Das Gesamtentgelt setzt sich aus folgenden vier Komponenten zusammen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind:
Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen, der Restbetrag ist als Eigenanteil vom Pflegebedürftigen zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben den Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert. Ein Bestandteil der Pflegevergütung ist der Ausbildungszuschlag nach § 82a SGB XI bzw. § 28 PflBG.
Mit dem Entgelt für Betreuung werden insbesondere die Mitarbeiter der Betreuung und des Empfangsdienstes sowie das umfangreiche Angebot an Freizeit- und Veranstaltungsaktivitäten finanziert.
Die individuell anfallenden Betriebskosten werden vom Pflegebedürftigen getragen. Dazu gehören Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Kosten der Küche, Verwaltungskosten etc.
Diese Kosten werden, analog zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, von dem Bewohner getragen. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung (Mobiliar, technische Anlagen, Pflegehilfsmittel), Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.
Sollten Sie stationäre Pflege in Anspruch nehmen, stellt die für Sie zuständige Pflegekasse Ihnen dafür finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Höhe der finanziellen Leistung ist abhängig vom Pflegegrad.
Um unsere umfangreichen Leistungen der Komfort-Demenzpflege anbieten zu können, hat Kursana für dieses Leistungsangebot keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen und der Sozialhilfe abgeschlossen. Die Abrechnung des Gesamtentgelts erfolgt deshalb nach § 91 SGB XI direkt mit dem Bewohner.
Im Zuge der Kostenerstattung erhält der Bewohner Leistungen in Höhe von maximal 80 Prozent der vollstationären Pauschalen nach § 43 SGB XI von der Pflegekasse. Wir haben uns für diese Regelung entschieden, da wir in der Villa mehr Personal einsetzen, als üblicherweise von der Pflegekasse und den Sozialhilfeträgern ermöglicht wird.
Pflegegrad | Pflegevergütung |
Pflegegrad 1 | bis zu 100,- Euro / Monat |
Pflegegrad 2 | bis zu 616,- Euro / Monat |
Pflegegrad 3 | bis zu 1.009,90 Euro / Monat |
Pflegegrad 4 | bis zu 1.420,- Euro / Monat |
Pflegegrad 5 | bis zu 1.604,- Euro / Monat |
Stand: 01.01.2017; Quelle: § 43 i.V.m. § 91 SGB XI
Die Pflegekasse beteiligt sich mit einer Pauschale von bis zu 1.419,20 Euro pro Kalenderjahr an den Kosten der Kurzzeitpflege (80 Prozent des Betrages nach § 42 SGB XI). Sofern noch Mittel der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI im laufenden Kalenderjahr zur Verfügung stehen, können diese bis zum Maximalbetrag von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege genutzt werden.