Kosten für stationäre Pflege im Komfort-Demenz-Wohnbereich

Für den Fall, dass Sie mehr Unterstützung im Alltag benötigen, bieten wir Ihnen in unserer Kursana Villa optimale Bedingungen. Die Kursana Villa verfügt über einen besonderen Komfort-Demenz-Wohnbereich, der getrennt vom restlichen Haus eigenständig geführt wird. Die Bewohner werden 24 Stunden am Tag bestens umsorgt und können hier ein Maximum an Sicherheit, Geborgenheit und Lebensqualität erleben. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter: Demenz

 
 

Zusammensetzung Gesamtentgelt

Das Gesamtentgelt setzt sich aus folgenden vier Komponenten zusammen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind:

 
 

Pflegevergütung

Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen, der Restbetrag ist als Eigenanteil vom Pflegebedürftigen zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben den Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert. Ein Bestandteil der Pflegevergütung ist der Ausbildungszuschlag nach § 82a SGB XI bzw. § 28 PflBG.

 
 

Betreuung

Mit dem Entgelt für Betreuung werden insbesondere die Mitarbeiter der Betreuung und des Empfangsdienstes sowie das umfangreiche Angebot an Freizeit- und Veranstaltungsaktivitäten finanziert.

 
 

Unterkunft und Verpflegung

Die individuell anfallenden Betriebskosten werden vom Pflegebedürftigen getragen. Dazu gehören Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Kosten der Küche, Verwaltungskosten etc.

 
 

Investitionskostenanteil

Diese Kosten werden, analog zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, von dem Bewohner getragen. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung (Mobiliar, technische Anlagen, Pflegehilfsmittel), Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.

 
 

Finanzielle Unterstützung der Pflegekassen

Sollten Sie stationäre Pflege in Anspruch nehmen, stellt die für Sie zuständige Pflegekasse Ihnen dafür finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Höhe der finanziellen Leistung ist abhängig vom Pflegegrad.

Um unsere umfangreichen Leistungen der Komfort-Demenzpflege anbieten zu können, hat Kursana für dieses Leistungsangebot keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen und der Sozialhilfe abgeschlossen. Die Abrechnung des Gesamtentgelts erfolgt deshalb nach § 91 SGB XI direkt mit dem Bewohner.

Im Zuge der Kostenerstattung erhält der Bewohner Leistungen in Höhe von maximal 80 Prozent der vollstationären Pauschalen nach § 43 SGB XI von der Pflegekasse. Wir haben uns für diese Regelung entschieden, da wir in der Villa mehr Personal einsetzen, als üblicherweise von der Pflegekasse und den Sozialhilfeträgern ermöglicht wird.

 
 

80-Prozent-Beteiligung der Pflegekassen bei vollstationärer Pflege

nach § 43 SGB XI, Stand 01.01.2025
Pflegegrad Pflegevergütung
Pflegegrad 1 bis zu 104,80 Euro / Monat
Pflegegrad 2 bis zu 644,00 Euro / Monat
Pflegegrad 3 bis zu 1.055,20 Euro / Monat
Pflegegrad 4 bis zu 1.484,00 Euro / Monat
Pflegegrad 5 bis zu 1.676,80 Euro / Monat

Unser Tipp: Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Pflegekasse beiteiligt sich bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 werden die finanziellen Unterstützungsleistungen der Pflegekassen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemäß § 42a SGB XI zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nun flexibel kombiniert werden. Dafür stehen Ihnen im Kalenderjahr bis zu 2.831,20 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für Betreuung und (bei stationärer Pflege im Pflegeheim) auch die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Kurzzeitpflege

Wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann, ist eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim möglich. Ab Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Der Anspruch gilt für bis zu 56 Tage (acht Wochen) im Jahr. Diese acht Wochen können am Stück oder über das Jahr verteilt genommen werden.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.

Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege

Wenn die pflegende Person kurzfristig verhindert ist, tritt die Verhinderungspflege in Kraft. Diese kann von ambulanten Pflegediensten oder stationären Einrichtungen übernommen werden. Die Verhinderungspflege ist eine der wichtigsten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.

Ab Pflegegrad 2 steht allen pflegebedürftigen Menschen eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege für bis zu 56 Tage (acht Wochen) pro Kalenderjahr zu. Diese kann am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise erfolgen.

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.