Zu den Pflegekosten zählen alle anfallenden Kosten bei einer professionellen Pflege im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim. Bei der zuständigen Pflegekasse kann finanzielle Unterstützung beantragt werden. Kosten für Pflege sind jedoch individuell ganz unterschiedlich. Die Höhe der pflegebedingten Kosten richtet sich zum einen nach der Form der Pflege – stationäre oder ambulante Pflege – und zum anderen nach dem von der Pflegekasse anerkannten Pflegegrad.
Sehr gerne beantworten wir in einem ausführlichen Beratungsgespräch alle Ihre Fragen zum Thema Pflegekosten. Auf Wunsch unterstützen wir bei der Beantragung des Pflegegrades. Dann können Sie sicher sein, die größtmögliche Unterstützung zu erhalten. Wir sind anerkannter Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen.
Für eine Terminvereinbarung können Sie uns jederzeit gerne anrufen. Oder Sie kommen einfach direkt bei uns vorbei. Bei dieser Gelegenheit zeigen wir Ihnen gleich unser Haus, so dass Sie sich ein umfassendes Bild machen können.
Bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim muss ein sogenanntes Heimentgelt entrichtet werden. Das Heimentgelt umfasst alle Kosten, die für die Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege) bei einer vollstationären Pflege im Pflegeheim anfallen. Das Heimentgelt wird für jedes Pflegeheim individuell berechnet und mit den Pflegekassen und der Sozialhilfe verhandelt.
Das Heimentgelt setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind:
Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen, der Restbetrag ist als Eigenanteil vom Pflegebedürftigen zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben den Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert. Ein Bestandteil der Pflegevergütung ist der Ausbildungszuschlag nach § 82a SGB XI bzw. § 28 PflBG.
Die individuell anfallenden Betriebskosten werden vom Pflegebedürftigen getragen. Dazu gehören Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Kosten der Küche, Verwaltungskosten etc..
Diese Kosten werden, analog zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, von dem Bewohner getragen. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung (Mobilar, technische Anlagen, Pflegehilfsmittel), Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.
Pflegegrad | Pflegevergütung |
Pflegegrad 1 | bis zu 131,- Euro / Monat |
Pflegegrad 2 | bis zu 805,- Euro / Monat |
Pflegegrad 3 | bis zu 1.319,- Euro / Monat |
Pflegegrad 4 | bis zu 1.855,- Euro / Monat |
Pflegegrad 5 | bis zu 2.096,- Euro / Monat |
Seit dem 1. Juli 2025 gilt der „Gemeinsame Jahresbetrag” gemäß § 42a SGB XI.
Ab diesem Datum werden die finanziellen Unterstützungsleistungen der Pflegekassen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nun flexibel kombiniert werden. Dafür stehen Ihnen im Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für Betreuung und (bei stationärer Pflege im Pflegeheim) auch die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann, ist eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim möglich. Ab Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Der Anspruch gilt für bis zu 56 Tage (acht Wochen) im Jahr. Diese acht Wochen können am Stück oder über das Jahr verteilt genommen werden.
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.
Wenn die pflegende Person kurzfristig verhindert ist, tritt die Verhinderungspflege in Kraft. Diese kann von ambulanten Pflegediensten oder stationären Einrichtungen übernommen werden. Die Verhinderungspflege ist eine der wichtigsten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.
Ab Pflegegrad 2 steht allen pflegebedürftigen Menschen eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege für bis zu 56 Tage (acht Wochen) pro Kalenderjahr zu. Diese kann am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise erfolgen.
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent der zuletzt gezahlten Höhe von der Pflegekasse weitergezahlt.
Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse einen prozentualen Anteil an den pflegebedingten Kosten und am Ausbildungszuschlag, abhängig von der Dauer eines bisherigen Pflegeheim-Aufenthaltes:
Bei einer Aufenthaltsdauer von… | … übernimmt die Pflegekasse zusätzlich: |
… bis 12 Monate | 15 Prozent |
… mehr als 12 Monate | 30 Prozent |
… mehr als 24 Monate | 50 Prozent |
… mehr als 36 Monate | 75 Prozent |
Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) sowie auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131,00 € monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen:
Erfahren Sie in unserer Checkliste wie ein Pflegegrad beantragt wird und worauf Sie dabei achten müssen.
Erfahren Sie in unserer Checkliste wie ein Pflegegrad beantragt wird und worauf Sie dabei achten müssen.
Schritt für Schritt geben wir Ihnen einen Überblick zum Ablauf der Pflege- begutachtung.