Wenn eine Unterstützung bei Ihnen zu Hause durch pflegende Angehörige, eine ambulante Pflege oder Tages- bzw. Nachtpflege vorübergehend nicht möglich ist, heißen wir Sie gerne bei uns willkommen. Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Auch ohne einen Pflegegrad können Sie eine Kurzzeitpflege beantragen, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Bis zu acht Wochen können Sie die Kurzzeitpflege unseres Pflege- und Betreuungsangebots wahrnehmen. Wir kümmern uns liebevoll um Sie und gehen dabei gerne auf Ihre individuellen Bedürfnisse ein. Erfahren Sie mehr über unser Angebot im Haus unter: Pflege
Die Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen für die pflegerische Betreuung (z. B. Körperpflege, Mobilität, Ernährung), medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung, wenn ein Bewilligungsgrund vorliegt und Sie Ihren Anspruch im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft haben. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind grundsätzlich selbst zu tragen.
Wenn Sie pflegebedürftig sind, haben Sie ab Pflegegrad 2 einen gesetzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege von bis zu 56 Tagen (acht Wochen) im Kalenderjahr. Diese Tage können Sie am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch nehmen. Seit dem 1. Juli 2025 gilt der „Gemeinsame Jahresbetrag gemäß § 42a SGB XI“. Die finanziellen Unterstützungsleistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst: Kurzzeit- und Verhinderungspflege können flexibel kombiniert werden. Dafür stehen Ihnen im Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Dauer Ihres Aufenthalts ist abhängig vom jeweils geltenden Preis für Pflege- und Betreuungsleistungen. Mehr Informationen finden Sie unter: Kosten
Wir bieten Ihnen die Leistungen einer Kurzzeitpflege auch in folgenden Fällen an:
In diesen Fällen tragen Sie selbst die Kosten für die Pflege.
Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) sowie auf einen Entlastungsbetrag von bis 125,- Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege entstehen. Näheres zu diesen Angeboten erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse oder beim nächstgelegenen Pflegestützpunkt.
Stand 01.07.2025
Dieser Flyer informiert allgemein über die Bewilligungsgründe und finanzielle Hilfe der Pflegekassen sowie über Leistungen in unseren Pflegeheimen.