Kurzzeitpflege im Kursana Domizil Au in der Hallertau

Wenn eine Unterstützung bei Ihnen Zuhause, z. B. durch eine ambulante Pflege oder eine Tages- bzw. Nachtpflege für einen begrenzten Zeitraum nicht sichergestellt werden kann, dann sind Sie bei uns herzlich willkommen. Wir bieten Ihnen für kurze Zeiträume eine sichere und geborgene Wohnatmosphäre. Bis zu acht Wochen können Sie die Kurzzeitpflege unseres Pflege- und Betreuungsangebots wahrnehmen. Sie werden sehen, wir kümmern uns liebevoll um Sie und gehen dabei gern auf Ihre individuellen Bedürfnisse ein. Erfahren Sie mehr Informationen zu unserem Leistungsangebot im Haus unter: Pflege

 
 

Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2

Die Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen für die pflegerische Betreuung (z.B. Körperpflege, Mobilität, Ernährung), medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung, wenn ein Bewilligungsgrund vorliegt und Sie innerhalb des laufenden Kalenderjahres Ihren Anspruch noch nicht vollständig ausgeschöpft haben. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind hier grundsätzlich selbst zu tragen.

 
 

Bewilligungsgründe

  • Unterstützung bei einer kurzfristigen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes  
  • Eine noch ungeklärte häusliche Situation im Anschluss an Ihren Krankenhausaufenthalt  
  • Die Überbrückung der Wartezeit auf Ihren Pflegeplatz in einem Pflegeheim  
  • Umbauarbeiten in Ihrer Wohnung
 
 

Gut zu wissen: gesetzlicher Bewilligungsanspruch

Bei Pflegebedarf haben Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ob Sie die 56 Tage am Stück oder lieber über das Jahr verteilt in Anspruch nehmen möchten, das entscheiden Sie. Sie können zusätzlich Mittel der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen. Mehr Informationen finden Sie unter: Kosten

 
 

Kurzzeitpflege in anderen Fällen

Wir bieten Ihnen die Leistungen einer Kurzzeitpflege auch in folgenden Fällen an:

  • Mit Pflegegrad 1 
  • Bei laufender Pflegeeinstufung 
  • Ohne Pflegegrad (z.B. § 39c SGB V) 

In diesen Fällen tragen Sie selbst die Kosten für die Pflege.

 
 

Unser Tipp: Angebote zur Entlastung im Alltag

Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) sowie auf einen Entlastungsbetrag von bis 125,- Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege entstehen. Näheres zu diesen Angeboten erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse oder beim nächstgelegenen Pflegestützpunkt.

 

 
Flyer Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Flyer Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Dieser Flyer informiert allgemein über die Bewilligungsgründe und finanzielle Hilfe der Pflegekassen sowie über Leistungen in unseren Pflegeheimen.

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