Kurzzeitpflege in der Kursana Villa München

Für Menschen mit Demenz bieten wir auch für kurze Zeiträume eine sichere und geborgene Wohnatmosphäre, wenn eine Unterstützung zuhause, z. B. durch eine ambulante Pflege oder eine Tages- bzw. Nachtpflege für einen begrenzten Zeitraum nicht sichergestellt werden kann. Für bis zu acht Wochen kann die Kurzzeitpflege unseres Pflege- und Betreuungsangebots in Anspruch genommen werden. Erfahren Sie mehr Informationen zu unserem Leistungsangebot im Haus unter: Demenz

 
 

Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2

Die Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen für die pflegerische Betreuung (z.B. Körperpflege, Mobilität, Ernährung), medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung, wenn ein Bewilligungsgrund vorliegt und Sie innerhalb eines Jahres noch keinen Anspruch geltend gemacht haben. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind hier grundsätzlich selbst zu tragen.

 
 

Bewilligungsgründe

  • Ausfall der pflegenden Person
  • Unterstützung bei Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes
  • Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Überbrückung der Wartezeit auf Ihren Pflegeplatz in einem Pflegeheim
  • Umbauarbeiten in Ihrer Wohnung
 
 

Gut zu wissen: gesetzlicher Bewilligungsanspruch

Wenn Sie pflegebedürftig sind, haben Sie ab Pflegegrad 2 einen gesetzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege von bis zu 56 Tagen (acht Wochen) im Kalenderjahr. Diese Tage können Sie am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch nehmen. Seit dem 1. Juli 2025 gilt der „Gemeinsame Jahresbetrag gemäß § 42a SGB XI“. Die finanziellen Unterstützungsleistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst: Kurzzeit- und Verhinderungspflege können flexibel kombiniert werden. Dafür stehen Ihnen im Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Dauer Ihres Aufenthalts ist abhängig vom jeweils geltenden Preis für Pflege- und Betreuungsleistungen. Mehr Informationen finden Sie unter: Kosten

 
 

Kurzzeitpflege in anderen Fällen

Wir bieten Ihnen die Leistungen einer Kurzzeitpflege auch in folgenden Fällen an: 

  • Mit Pflegegrad 1
  • Bei laufender Pflegeeinstufung 
  • Ohne Pflegegrad (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt § 39c SGB V) 

In diesen Fällen tragen Sie selbst die Kosten für die Pflege.

 
 

Unser Tipp: Angebote zur Entlastung im Alltag

Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) sowie auf einen Entlastungsbetrag von bis 131,- Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege entstehen. Näheres zu diesen Angeboten erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse oder beim nächstgelegenen Pflegestützpunkt.

Stand 01.07.2025